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Studium mit Kind

Urlaubssemester


Der Antrag auf ein Urlaubssemester kann innerhalb der Rückmeldefrist im Studierenden-Service-Center gestellt werden.

Erziehungsurlaubssemester werden nicht als Urlaubssemester gewertet.

Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Der Studienplatz bleibt während der Beurlaubung erhalten. Das erste Semester kann allerdings kein Urlaubssemester sein.

Urlaubssemester werden nicht auf die Gesamtsemesterzahl angerechnet.

BAFöG-Leistungen werden bei einer Beurlaubung nur bis maximal drei Monate gewährleistet. Die Studierenden sind nach der Beurlaubung beim BAFöG-Amt anspruchsberechtigt, Alg II nach dem SGB II zu beziehen.

Bitte beachten Sie, dass im Urlaubssemester das EIGENE Kindergeld entfällt.

Es ist möglich, auch erstmals eine Prüfung während des Urlaubssemesters abzulegen.

"Während der Beurlaubung können Studierenleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes [...] und von Elternzeit im Sinne von § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [...] eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden."