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Bewerbung - Übersicht

Härtefall und Nachteilsausgleich

In besonders begründeten Fällen kann von den üblichen Modalitäten des Zulassungsverfahrens abgewichen werden. 

Für Härtefälle werden 2% der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorgehalten. Innerhalb dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlverfahren (z. B. Durchschnittsnote, Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerber_innen. 

Allerdings rechtfertigt nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen  in der Person der Bewerberin / des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder Familiäre Gründe vorliegen, dass es ihr auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.

Der Härtefallantrag erfolgt über eine schriftliche Begründung, die durch ärztliche Gutachten, Geburtsurkunde bei eigenen Kindern etc. untermauert werden.

Bei einer Bewerbung für den Studiengang Humanmedizin wird der Härtefallantrag direkt an die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart) geschickt.

 

Nachteilsausgleich

Bei der Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen sind die Durchschnittsnote und die Wartezeit wesentliche Auswahlkriterien. Wird nachgewiesen, dass Leistungsbeeinträchtigungen, die die Bewerberin/ der Bewerber nicht zu vertreten haben, sie/ ihn daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben oder eine bessere Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen, so kann die Wartezeit verbessert oder die Note angehoben werden. 

Entsprechende Nachweise (amtlich beglaubigte Kopien) sind beizufügen! Soll ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit oder Durchschnittsnote gestellt werden, müssen Nachweise wir zum Beispiel ein Schulgutachten vorgelegt werden. Bei Bewerbungen für Master-Studiengänge kann kein Nachteilsausgleich geltend gemacht werden.