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Aktuelles zum Studium

Nach NC-Urteil: Umsetzung ist eine Herausforderung

Dienstag, 19.12.2017

Sandra Magens, geschäftsführende Kanzlerin der Universität zu Lübeck (Foto: Uni Lübeck)

Uni Lübeck zum Vergabeverfahren für den Studiengang Humanmedizin

Die Universität zu Lübeck hat die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vergabeverfahren im Studiengang Humanmedizin mit Interesse verfolgt und ist auf die Umsetzung der differenzierenden Ausführungen gespannt.

Die Universität bietet dem Land Schleswig-Holstein gerne einen Austausch an, wie ein gerechteres Auswahlverfahren entwickelt werden kann. Das höchste deutsche Gericht hat entschieden, dass die bisherige Auswahl mit dem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Berufs- und Ausbildungswahl und dem Gleichheitsgrundsatz in Teilen nicht vereinbar ist.

Berücksichtigung schon heute

Sandra Magens, geschäftsführende Kanzlerin der Universität zu Lübeck, erklärt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts: „Die Universität zu Lübeck sieht in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Thematik. Wir nehmen seit vielen Jahren die Herausforderung an, zu einer gerechten Verteilung der begrenzten Studienplätze in der Humanmedizin zu kommen. Schon heute berücksichtigen wir die vom Gericht verlangte Maßgabe, die durch uns zu besetzenden Studienplätze nicht ausschließlich nach der Abiturnote zu vergeben.

60 Prozent der knapp 200 neuen Studienplätze im Fach Humanmedizin vergeben wir jedes Jahr zum Wintersemester in persönlichen standardisierten Auswahlgesprächen. Die Methode hat sich bewährt. Wir führen in der Regel zum Semesterstart 240 Einzelgespräche. Es ist die doppelte Anzahl der mutmaßlich im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Plätze. Eine überzeugende Darstellung der Motivation und Identifikation mit der Medizin sind uns wichtig. Auch unser Bonussystem mit Anrechnungen für abgeschlossene medizinische Berufsausbildungen mit maximal 0,4 Punkten auf die Hochschulzugangsberechtigung und besondere außerschulische Leistungen mit bis zu 0,2 Punkten haben sich bewährt.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Ortspräferenz für verfassungswidrig erklärt, wenn es ein ausschließliches Kriterium für die Vergabe ist. In einer Kombination mit einem aufwendigen individualisierten Auswahlverfahren wird diese aber für rechtmäßig betrachtet. Insofern sehen wir auch darin für unser bisheriges Verfahren kein Hindernis.

Bei der Umsetzung des Urteils sind jetzt Gesetzgeber gefordert. Sie müssen eine rechtlich  einwandfreie und praktikable Lösung finden und stehen damit vor einer komplexen Herausforderung. Die Umsetzung durch die Stiftung für Hochschulzulassung muss auch möglich sein. Die engen Fristen in der Bewerbungsperiode erschweren zudem die komplexen Auswahlverfahren. Mit unseren bisherigen Erfahrungen bringen wir uns sehr gerne in den Prozess ein, ein gerechteres und  grundgesetzkonformes Auswahlverfahren für die Studienplätze in der Humanmedizin zu finden.“


 

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