Eine Sonstige Studie ist ein Forschungsvorhaben, das weder dem AMG noch dem MDR/MPDG unterliegt, jedoch Forschungsvorhaben mit Menschen (auch am Verstorbenen) und an entnommenem Körpermaterial sowie Vorhaben epidemiologischer Forschung mit personenbezogenen Daten beinhaltet.
Die Ethikkommission der Universität zu Lübeck setzt ab sofort den Beschluss zum harmonisierten Verfahren „Eine Studie – ein Votum“ des AKEK um. Nutzen Sie ausschließlich die harmonisierten Unterlagen auf der rechten Seite.
Auch Amendments zu Altstudien die initial nicht nach dem Verfahren "1 Studie - 1 Votum" beraten wurden, werden zukünftig nach dem Prinzip "1 Studie - 1 Votum" behandelt. Bitte reichen Sie uns die enstprechenden Unterlagen zur "Anzeige bei einer lokalen Ethikommission" ein. Die Studie ist ebenfalls bei der zuständigen Ethikkommission auf das Prinzip "1 Studie - 1 Votum" umzustellen, sobald dort rechtlich möglich.
Für Änderungsanträge in unserer Zuständigkeit ist das Antragsformular Amendment zu nutzen.
Folgendes trifft auf Ihr Vorhaben zu:
Die Ethikkommission der Universität zu Lübeck setzt ab sofort das harmonisierte Verfahren "Eine Studie - ein Votum" um. Details entnehmen Sie dem Leitfaden für Antragsteller.
Bitte füllen Sie das Antragsformular aus. Dort sind alle einzureichenden Unterlagen gelistet.
Bitte beachten Sie unsere Dokumente und Mustertexte auf der rechten Seite!
Ab 01. August 2022 erfolgt die Einreichung ausschließlich über unser Antragsportal ethikPool (www.luebeck-ethikpool.de/app).
Bitte beachten Sie die weiteren Informationen auf unserer Seite "ethikPool".
Bitte beachten Sie, dass über ethikPool die Dokumente einzeln und nciht zusammegfasst einzureichen sind.
Ein Amendment-Votum ist zu beantragen, wenn Modifikationen bei bereits beratenen und noch laufenden Studien vorgenommen werden müssen. So kann z.B. eine Änderung des Studienprotokolls notwendig werden, wenn sich die Rekrutierung länger als erwartet hinzieht und daher die im Protokoll genannte Studienlaufzeit verlängert werden muss. Auch für die Erweiterung des Studiendesigns um einen zusätzlichen Messzeitpunkt oder eine zusätzliche Studiengruppe wäre ein Amendment-Votum einzuholen. Nicht gedacht ist ein Amendment-Votum für eine weitere neue Studie, die weitgehend dem Design einer bereits abgeschlossenen Studie folgt. In diesem Falle ist ein Neuantrag zu stellen.
Für den Antrag auf ein Amendment-Votum sind folgende Dokumente einzureichen:
Die Einreichung erfolgt per ethikPool und wird i.d.R. außerhalb der Sitzungstermine im verkürzten Verfahren bearbeitet.
Bitte beachten Sie die weiteren Informationen bei Einreichung per ethikPool.
Änderungsanzeigen zu Studie bei denen wir ein Zweitvotum ausgestellt haben, brauchen nicht mehr vorgelegt werden. Stattdessen sind in einem Amendment die Unterlagen zur Anzeige der Teilnahme vorzulegen. Unser Studienzentrum ist jedoch bei der zuständigen Ethik-Kommission anzuzeigen und das Verfahren dort sobald rechtlich möglich auf "1 Studie - 1 Votum" umzustellen.
Im Zuge der Harmonisierung haben der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (AKEK) und die Bundesärztekammer (BÄK) am 14./15. Juni 2024 ein bundesweit einheitliches Verfahren der berufsrechtlichen Beratung von Forschungsvorhaben nach § 15 der Berufsordnung beschlossen. Für multizentrische medizinische Studien ist demnach ein einziges Votum einer nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommission ausreichend.
Forscher*innen der Universität Lübeck, die eine multizentrische Studie leiten, müssen das Votum bei der Ethikkommission der UzL einholen. Dazu sind alle beteiligten Forschungspartner*innen („Studienzentren“) im Antrag zu nennen.
Forscher*innen der Universität Lübeck, die an einer multizentrischen Studie teilnehmen, benötigen kein Zweitvotum mehr durch die Ethikkommission der Universität Lübeck, wenn die verantwortliche (externe) Studienleitung ein positives Votum einer nach Landesrecht gebildeten Ethikkommission eingeholt hat. Es bedarf jedoch einer Anzeige der Teilnahme.
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im Leitfaden für Antragsteller.
Grundzüge des Verfahrens. Die vollständige Beschreibung finden Sie hier.
1. Antragseinreichung:
- Die Einreichung eines Antrags für die berufsrechtliche Beratung erfolgt bei der für die (ggf. festzulegenden) ärztlichen Studienleitung zuständigen Ethik-Kommission und unter Verwendung standardisierten Antragsunterlagen (Antragsformular/Checkliste).
2. Bearbeitung/Bewertung des Antrags:
- Die formale und inhaltliche Bearbeitung/Bewertung des Antrags auf Durchführung der Studie erfolgt unter Beachtung der Mindest-Prüfkriterien nur durch die für die ärztliche Studienleitung zuständige Ethik-Kommission. Bitte beachten Sie diese Kriterien bei der Erstellung Ihrer Unterlagen.
- Zur Bewertung der Qualifikation aller lokalen ärztlichen Beteiligten und der Geeignetheit der klinischen Ausstattung erfolgt eine reduzierte Prüfung nur durch die zuständige Ethik-Kommission anhand einer formularmäßigen Erklärung der verantwortlichen Leitung des lokalen Studienzentrums. Eine darüberhinausgehende Prüfung durch die lokale Ethik-Kommission erfolgt nicht.
3. Anzeigeverfahren bei der lokalen Ethik-Kommission:
- Bei multizentrischen Forschungsvorhaben zeigt die/der lokale ärztliche Beteiligte das Forschungsvorhaben durch die Vorlage eines reduzierten Antrags-Dossier der für ihn/sie zuständigen Ethik-Kommission an.
- Diese Anzeige erfolgt nach Abschluss der Votierung durch die zuständige Ethik-Kommission; das Votum der zuständigen Ethik-Kommission ist der Anzeige beizufügen.
- Für die Entgegennahme der Anzeige erstellt die lokale Ethik-Kommission eine Eingangsbescheinigung. Nach der Anzeige kann die Durchführung am lokalen Studienzentrum begonnen werden.
- Inhaltliche Äußerungen der lokalen Ethik-Kommission gegenüber dem/r Einreichenden erfolgen nicht.
Auch bei Anträgen die noch nicht nach dem harmonisiertem Verfahren "Eine Studie - ein Votum" beraten wurde ist eine Anzeige der Teilnahme vorgesehen. Unser Studienzentrum ist dennoch bei der zuständigen Ethik-Kommission anzuzeigen und das Verfahren dort sobald rechtlich möglich auf "1 Studie - 1 Votum" umzustellen.
Als Hilfestellung zur Erstellung einer Patienten-/Probandeninformation und Einwilligungserklärung können Sie die Musterexte des AKEK verwenden.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit die elektronische Erstellungshilfe eTIC (https://etic.med.tum.de) zu nutzen. Die Software hilft Ihnen dabei, korrekte Unterlagen zur informierten Einwilligung zu erstellen. Anhand Ihrer Angaben identifiziert sie die jeweils obligatorischen Textkomponenten und bietet wo immer möglich, geeignete Mustertexte an. Die Software greift dabei auf Mustertexte des Arbeitskreises Medizinicher Ethik-Kommissionen und der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF) zurück. Entwickelt wurde eTIC durch die Ethikkommission der TU München und steht allen Forschenden kostenfrei zur Verfügung.
Beachten Sie auch unser Dokument zu Häufige Fehler bei der Erstellung von Patienten-/Probandeninformation und Einwilligungserklärung.
Bitte beachten Sie hierzu das folgende Dokument.
Sollen Proben für zukünftige Forschung mit breiter Zweckbestimmung gelagert werden, ist ein Biobankkonzept vorzulegen. Beachten Sie auch die weiterführenden Informationen zu Biobanken des AKEK.
Die Registrierung von Forschungsvorhaben mit Beteiligung von Versuchspersonen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank fördert die Transparenz in der klinischen Forschung. Das International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) fordert für alle klinischen Studien, die in einer der teilnehmenden Zeitschriften publiziert werden sollen, eine prospektive Registrierung in einem von der WHO anerkannten Register.
In der Deklaration von Helsinki wird dies ebenfalls gefordert (Artikel 35: „Jedes Forschungsvorhaben, an dem Versuchspersonen beteiligt sind, ist vor der Rekrutierung der ersten Versuchsperson in einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu registrieren.“).
Die MBO-Ä verweist in § 15 Abs. 3 auf die Deklaration von Helsinki und eine Registrierung ist
damit für Ärztinnen und Ärzte berufsrechtlich geboten.
Die Ethikkommission empfiehlt dazu ein von der WHO anerkanntes Register (wie z.B. das DRKS
- Deutsche Register Klinischer Studien). Das Deutsche Register Klinischer Studien (DRKS)
Die Ethik-Kommission steht der Verlosung von Gutscheinen bei Forschungsvorhaben kritisch gegenüber. Die Verlosung von Aufwandsentschädigungen ist aus sich der Ethik-Kommission nicht vertretbar, weil Probanden und Probandinnen im Sinne der Gleichbehandlung im gleichen Umfang entschädigt werden sollten. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch eine Verlosung als Anreiz/Inzentiv zulässig sein. Die Kommission sieht dies nur gegeben, wenn folgende Kriterien vorliegen:
Bitte nutzen Sie ausschließlich die untenstehnden im AKEK harmonisierten Dokumente und beachten den Leitfaden für Antragsteller.
2 Checkliste Studienprotokoll Variante A - Prospektive Untersuchung (Vollantrag)
3 Checkliste Studienprotokoll Variante B - Projekt mit Material aus bestehender Biobank (Kurzantrag)
4 Checkliste Studienprotokoll Variante C - Projekt mit Daten aus bestehender Datenbank/Register(Kurzantrag)
5 Checkliste Studienprotkoll Variante D - Retrospektive Auswertung von Daten aus der klinischen Routine (Kurzantrag)
7 Erklärung zur Eignung des Studienzentrums und Zustimmung
8 Angaben zur Finanzierung und Kostenübernahmeerklärung
9 Checkliste Anzeige bei der bEK
10 Antragsformular - Amendment
Patienten-/Probandeninformation und Einwilligung
Wir empfehlen die elektronische Erstellungshilfe für Patienteninformation und Einwilligung - eTIC. Diese steht allen Forschenden kostenfrei zur Verfügung. Auf der Homepage des AKEK finden Sie ebenfalls Mustertexte.
Basisformular Zweitvotum (Version 09-2023) Für Studien die nicht nach dem harmonisierten Verfahren "eine Studie - ein Votum" beraten wurden.
für die Ukraine