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Donnerstag, 15.06.2006

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Resolution zum Entwurf eines neuen Hochschulgesetzes

Selbstständigkeit der Universität erhalten, Autonomie nicht mehr gegeben

Der Akademische Senat der Universität zu Lübeck hat in seiner Sitzung am Mittwoch, dem 14. Juni 2006, zum Entwurf für ein neues Hochschulgesetz (HSG) des Landes Schleswig-Holstein einstimmig die folgende Resolution verabschiedet:

  • Der Senat der Universität zu Lübeck begrüßt am Entwurf für ein neues HSG den Erhalt der Selbstständigkeit seiner Universität sowie die paritätische Zusammensetzung des Universitätsrats.
  • Der Senat stimmt einer gemeinsamen Findungskommission aus Universitätsrat und Senat für den künftigen Präsidenten der Universität zu, lehnt dagegen die anschließende Wahl des Präsidenten durch den Universitätsrat ab. Er sieht in diesem Wahlvorgang die Autonomie der Universität in der vielleicht wichtigsten Entscheidung als nicht mehr gegeben an.
  • Der Senat, als das einzige von allen Mitgliedern der Universität in direkter Wahl gewählte Gremium, lehnt die Verlagerung seiner Kompetenzen in zentralen Fragen der Forschung und Lehre ab.
  • Der Senat vermisst eine klare Aufgaben- und Funktionstrennung zwischen Ministerium, Universitätsrat und den Organen der Universität.
  • Der Senat fordert eine Klarstellung im Gesetz, wer letztendlich die Zuweisung des Globalhaushalts des Landes Schleswig-Holstein erhält. Es geht aus verschiedenen Paragraphen nicht eindeutig hervor, ob das Ministerium direkt an die einzelnen Universitäten zuteilt oder an den Universitätsrat, dem dann die weitere Verteilung obliegen würde.
  • Der Senat bedauert ferner die halbherzige Entscheidung hinsichtlich des Berufungsvorgangs für Professorinnen und Professoren. Entgegen der Zusage, Berufungsverfahren vollständig in den Entscheidungsbereich der Universitäten abzugeben, müssen künftig Universitätsrat durch Genehmigung der Struktur und Ministerium durch Genehmigung der Ausschreibung einbezogen werden. Dieses Procedere verlängert die Berufungsverfahren unnötig.
  • Der Senat lehnt die weitgehenden Kompetenzen des Gemeinsamen Medizinausschusses und das Widerspruchsrecht des Vorstands des UKSH einerseits und das Widerspruchsrecht des Leiters des Gemeinsamen Medizin-Ausschusses andererseits ab. Diese Regelung widerspricht dem Grundsatz der Freiheit von Lehre und Forschung, denn er belässt den Medizinischen Fakultäten und Konventen de facto nur noch beratende Funktion für den Gemeinsamen Ausschuss.
  • Der Senat verweist nachdrücklich darauf, dass die durch Gesetz zementierte starke strukturelle Trennung der Medizinischen Fakultät vom Rest der Universität die weitere Entwicklung des Universitätsstandortes Lübeck blockiert. 
  • Der Senat verwahrt sich entschieden gegen die auf Seite 21 im Kommentar (zu § 20) gemachte Behauptung, "dass eine kleinere Hochschule wie die Universität zu Lübeck (...) auf die Dauer nicht hinreichend wettbewerbsfähig sein wird. Dies zeigen z. B. die durchschnittlichen Einwerbungen an Drittmitteln und die Möglichkeiten, eine leistungsfähige Ausstattung zu erhalten". Genau das Gegenteil ist richtig: bei der Drittmitteleinwerbung und den Publikationen, bezogen pro Professorin bzw. Professor, schneidet Lübeck deutlich besser als die große Universität Kiel in den Fächern ab, die in Lübeck vorgehalten werden (Statistisches Bundesamt "Im Focus: Drittmitteleinnahmen der Hochschulen 2002").