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Vorschrift |
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Verbot der Annahme von Belohnungen,
Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes
Schleswig-Holstein
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Verbot der Annahme von
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Landes Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 2036.41
Fundstelle:
Amtsbl.
Schl.-H. 2010 S. 363
Runderlass des
Finanzministeriums vom 6. April 2010 - VI 412 -
0312.20 -
Landesbehörden
Den Gemeinden, Kreisen
und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird
empfohlen, den Erlass entsprechend
anzuwenden.
I.
Rechtslage bei
Beamtinnen und Beamten
Beamtinnen und Beamte
müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich
zu sein. Nach § 42 Abs. 1 des
Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) dürfen Beamtinnen
und Beamte, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke
oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte
Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Behörde.
Ein schuldhafter
Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei
Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen dar (§
47 Abs. 1 BeamtStG). Bei Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten oder sonstigen früheren
Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt
es nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als
Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen das
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen verstoßen.
II.
Rechtsfolgen
- 1.
-
Eine Beamtin oder ein
Beamter, die oder der für die Dienstausübung
einen Vorteil für sich oder eine dritte Person
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme, die
nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft
wird.
Enthält die Handlung,
für die die Beamtin oder der Beamte einen
Vorteil für sich oder einen Dritten fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, zusätzlich
eine Verletzung ihrer oder seiner
Dienstpflichten, ist der Tatbestand der
Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren androht; bereits der Versuch ist
strafbar.
- 2.
-
Neben der Verhängung
einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere
Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen:
Wird eine Beamtin
oder ein Beamter wegen Bestechlichkeit, soweit
sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt
bezieht, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verurteilt, endet das
Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der
Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1
BeamtStG). Die Rechtsfolge des § 24 Abs. 1
BeamtStG tritt auch ein bei Verurteilung wegen
einer vorsätzlichen Tat aus anderen Gründen,
z.B. wegen Vorteilsannahme, zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Ist
die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der
Tat in den Ruhestand getreten, verliert sie oder
er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre
oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als
Ruhestandsbeamter (§ 59 BeamtVG -
Überleitungsfassung für
Schleswig-Holstein).
Unabhängig von der
Durchführung eines Strafverfahrens wird in der
Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch
bei der Einstellung eines Strafverfahrens oder
Verhängung einer geringeren Strafe als sechs
Monate bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe müssen
Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des
Ruhegehaltes, rechnen.
Nach § 42 Abs. 2
BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte
verpflichtet, dem Dienstherrn das aufgrund des
pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte
herauszugeben, soweit nicht der Verfall
angeordnet oder es auf andere Weise auf den
Staat übergegangen ist. Für den Umfang des
Herausgabeanspruchs gelten nach § 49 Abs. 2
Satz 1 LBG die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.
Die Beamtin oder der Beamte ist nach § 49
Abs. 2 Satz 2 LBG verpflichtet, dem
Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und
Verbleib des Erlangten zu geben. Die
vorstehenden Pflichten gelten auch für
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und
frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die
Ansprüche des Dienstherrn unterliegen der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§
195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Dienstherr von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person
der Schuldnerin oder des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit
erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne
Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis verjähren die Ansprüche in zehn
Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199
Abs. 4 BGB).
Darüber hinaus haftet
die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre
oder seine rechtswidrige und vorsätzliche oder
grob fahrlässige Tat entstandenen Schaden (§ 48
BeamtStG).
III.
Erläuterungen
Zur Erläuterung wird
auf Folgendes hingewiesen:
- 1.
-
„Belohnungen",
„Geschenke" und „sonstige Vorteile" im Sinne des
§ 42 BeamtStG sind alle Leistungen oder
Zuwendungen, auf die die Beamtin oder der Beamte
keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn
materiell oder auch immateriell objektiv besser
stellen. Hierzu zählen auch Gegenleistungen, die
für eine Leistung der Beamtin oder des Beamten
erbracht werden, wobei aber die Leistung in
keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten
Gegenleistung steht.
Um eine Belohnung,
ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil kann
es sich beispielsweise handeln bei
- -
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der Zahlung von
Geld,
- -
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der Überlassung von
Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten)
oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge,
Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder
Verbrauch,
- -
-
besonderen
Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B.
zinslose oder zinsgünstige Darlehen,
Berechtigungsscheine,
Behördenrabatte),
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der Zahlung
unverhältnismäßiger Vergütungen für private
Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge,
Gutachten),
- -
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der Überlassung von
Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf
Reisen, Bewirtungen,
- -
-
der kostenlosen oder
verbilligten Teilnahme an Veranstaltungen, z.B.
kultureller oder sportlicher Art,
Regattabegleitfahrten, Messen (z.B. CeBit)
usw.,
- -
-
der Gewährung von
Unterkunft,
- -
-
erbrechtlichen
Begünstigungen, z.B. Bedenken mit einem
Vermächtnis oder Einsetzung als Erbin oder
Erbe,
- -
-
sonstigen Zuwendungen
jeder Art, auch immateriellen Vorteilen wie z.B.
Ehrungen von dritter
Seite.
Es kommt nicht darauf
an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person
unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten
gewährt wird.
Für die Anwendbarkeit
des § 42 BeamtStG ist es auch ohne Bedeutung, ob
der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten
unmittelbar oder - z.B. Zuwendungen an
Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die
Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B.
Verwandte, Bekannte, andere Beschäftigte oder
soziale Einrichtungen, „rechtfertigt" nicht
deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die
Zustimmung der zuständigen Behörde
erforderlich.
- 2.
-
„In Bezug auf das
Amt" im Sinne des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil
immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person
sich davon leiten lässt, dass die Beamtin oder
der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder
bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten
Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum „Amt"
in diesem Sinne gehören neben dem Hauptamt auch
jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der obersten
Dienstbehörde ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug
auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung
sein, die die Beamtin oder der Beamte durch eine
im Zusammenhang mit ihren oder seinen
dienstlichen Aufgaben stehende sonstige
Nebentätigkeit erhält.
Vorteile, die
ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen
innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder
des Beamten gewährt werden, sind nicht „in Bezug
auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen
dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf
die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des
Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder
der Beamte, dass an den persönlichen Umgang
derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie
oder er weitere Vorteile nicht mehr annehmen.
Die unter Abschnitt III Nummer 3 dieser
Verwaltungsvorschrift dargestellte
Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den
Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen
auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch
hier.
- 3.
-
Die Beamtin oder der
Beamte darf eine nach § 42 BeamtStG
zustimmungsbedürftige Zuwendung erst annehmen,
wenn die Zustimmung der nach § 49 LBG
zuständigen Behörde vorliegt, es sei denn, dass
diese nach Abschnitt III Nummer 5 als
stillschweigend erteilt anzusehen ist. Die
Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die
Beamtin oder der Beamte hat die für die
Entscheidung maßgeblicher Umstände vollständig
mitzuteilen.
Kann die Zustimmung
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf die
Beamtin oder der Beamte die Zuwendung
ausnahmsweise vorläufig annehmen, muss aber um
die Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat die
Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme
eines Vorteils unter § 42 BeamtStG fällt oder
stillschweigend genehmigt ist, hat sie oder er
die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus
ist sie oder er verpflichtet, über jeden
Versuch, ihre oder seine Amtsführung durch das
Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu
beeinflussen, die Dienstvorgesetzte oder den
Dienstvorgesetzten zu
unterrichten.
- 4.
-
Die Zustimmung zur
Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden,
wenn nach der Lage des Falles nicht zu besorgen
ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung
der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder
bei dritten Personen, die von der Zuwendung
Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer oder
seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Die
Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit
der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person
erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen
Handelns beabsichtigt ist oder in dieser
Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann
mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an
eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn
oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben;
in der Regel wird es zweckmäßig sein, die
zuwendende Person von der Weitergabe der
Zuwendung zu unterrichten.
Die Zustimmung ist
schriftlich zu erteilen.
Die Zustimmung der
zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils
schließt jedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn
der Vorteil von der Beamtin oder von dem Beamten
gefordert worden ist oder eine Gegenleistung für
eine vergangene oder künftige pflichtwidrige
Amtshandlung darstellt.
- 5.
-
Für die Annahme von
nach allgemeiner Auffassung nicht zu
beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten
(z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber,
Kalender, Schreibblocks) sowie von üblichen und
angemessenen Geschenken aus dem Kollegenkreis
der Beamtin oder des Beamten (z.B. aus Anlass
eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) kann
die Zustimmung allgemein als stillschweigend
erteilt angesehen werden.
Das gleiche gilt für
übliche und angemessene Bewirtung auf
allgemeinen Veranstaltungen, an denen die
Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihres oder
seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit
Rücksicht auf die ihr oder ihm durch ihr oder
sein Amt auferlegten gesellschaftlichen
Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und
Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle
Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die
der Pflege dienstlicher Interessen dienen,
Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste,
Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen,
Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von
Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an
denen die öffentliche Hand beteiligt
ist.
Die gesellschaftliche
Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die
Behördenleitung und die von ihr beauftragten
Beschäftigten.
Die Zustimmung zur
Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei
Gelegenheit dienstlicher Handlungen,
Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen
kann als stillschweigend erteilt angesehen
werden, wenn diese üblich und angemessen sind
oder ihren Grund in den Regeln des Umgangs und
der Höflichkeit haben, denen sich auch eine
Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann,
ohne gegen gesellschaftliche Formen zu
verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die
Annahme von Vorteilen, die die Durchführung
eines Dienstgeschäftes erleichtern oder
beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin
oder eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom
Bahnhof).
Eine stillschweigende
Zustimmung entbindet nicht von der
Verpflichtung, erhaltene Vorteile bei der
Abrechnung von Reisekosten
anzugeben.
IV.
Rechtslage bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
(Beschäftigten) sowie
Auszubildenden
Beschäftigte dürfen
Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
(„Provisionen oder sonstige Vergünstigungen") in
Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben
entsprechende Angebote unverzüglich und
unaufgefordert dem Arbeitgeber
mitzuteilen (§ 3
Abs. 3 TV-L, § 3 Abs. 2 TVöD). Die
Missachtung der sich aus den Tarifvorschriften
ergebenden Verpflichtungen stellt eine
Arbeitspflichtverletzung dar, die je nach den
Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder
außerordentliche (fristlose) Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Die
vorstehenden Ausführungen gelten für Auszubildende
sinngemäß; bei ihnen stellt das grundsätzliche
Annahmeverbot eine Nebenpflicht zum
Ausbildungsverhältnis dar, die aus der allgemeinen
Treuepflicht folgt.
Soweit Beschäftigte
oder Auszubildende dazu bestellt sind, Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, sind sie
Beamtinnen und Beamten im Sinne des Strafrechts
gleichgestellt. Sie werden daher, wenn sie für
dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern
oder sich versprechen lassen, ebenso wie
Beamtinnen und Beamte nach den §§ 331 und 332 StGB
bestraft. Den Beamtinnen und Beamten
strafrechtlich gleichgestellt sind ferner die
Beschäftigten sowie die Auszubildenden, die nach §
1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom
15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
förmlich verpflichtet worden sind.
Die Ausführungen unter
Abschnitt II Nummer 2 zum Verfall und zur Haftung
gelten auch für Beschäftigte sowie
Auszubildende.
Bei der Handhabung der
arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen sind
die unter Abschnitt III dargestellten Grundsätze
sinngemäß anzuwenden.
Das Verbot der Annahme
von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen ohne Zustimmung des Arbeitgebers
erstreckt sich allerdings nicht auf die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn,
dass die Zuwendungen noch während des
Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden
sind.
V.
Aufgaben der
Dienstvorgesetzten
Die Beamtinnen und
Beamten, Beschäftigten und die Auszubildenden sind
anlässlich ihrer Einstellung auf das Verbot der
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen sowie auf die sich aus einem Verstoß
gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und die
einschlägigen Strafbestimmungen durch Aushändigung
des anliegenden
Merkblatts hinzuweisen. Der
Hinweis ist in regelmäßigen Abständen von
höchstens zwei Jahren zu wiederholen und kann auch
elektronisch, z.B. durch Bekanntgabe im
verwaltungsinternen Intranet, erfolgen.
Die Dienstvorgesetzten
haben etwaigen Verstößen gegen § 42 BeamtStG und
die §§ 331, 332, 335, 336 StGB nach Möglichkeit
durch geeignete organisatorische und
personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen
(z.B. Personalrotation, „Vieraugenprinzip",
unangekündigte Kontrollen). Bei der Besetzung von
Stellen im Beschaffungswesen sowie von
Dienstposten, auf denen die Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter der Gefahr einer unlauteren
Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt
sind, ist die Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu
treffen.
Bei Verletzung ihrer
Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines
Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB
strafbar machen.
VI.
Ergänzende
Anordnungen
Die obersten
Dienstbehörden können im Benehmen mit dem
Finanzministerium, die der Aufsicht des Landes
unterstehenden Anstalten, Stiftungen
und
Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Benehmen mit der
zuständigen Aufsichtsbehörde, ergänzende
Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen
Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen
Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Dies gilt
z.B. auch für die Festlegung eines Geldbetrages
als Obergrenze für geringwertige Aufmerksamkeiten
nach Abschnitt III Nummer 5. Bereits bestehende
Anordnungen sind, soweit sie mit dieser
Bekanntmachung in Widerspruch stehen, entsprechend
zu ändern.
Den Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern in bestimmten Aufgabenbereichen
kann für bestimmte Zeiträume aufgegeben werden,
Zuwendungen nach Abschnitt III Nummer 5
unverzüglich anzuzeigen.
VII.
Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für
Schleswig-Holstein in Kraft. Der Runderlass des
Innenministeriums vom 13. Juli 1999 (Amtsbl.
Schl.-H. S. 400)*), zuletzt geändert
durch Runderlass des Innenministeriums vom 25.
Oktober 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1462), wird
gleichzeitig aufgehoben.
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